W E H R G E S E T Z

für das Heer in der ö-u. Monarchie

 

I. Gliederung, Bestimmung und Ergänzung der bewaffneten Macht

II. Wehrpflicht und Dienstpflicht

III. Stellungspflicht, Stellung und Assentierung

IV. Begünstigungen in der Erfüllung der Wehrpflicht

V. Freiwilliger Eintritt

 

 

 

I. Gliederung, Bestimmung und Ergänzung der bewaffneten Macht

 

A) Gliederung

1.) gemeinsame Wehrmacht - besteht aus     a) Heer    b) Kriegsmarine

2.) k.k. und k. ung. Landwehr

3.) Ersatzreserve - als integrierender Bestandteil des gemeinsamen Heeres und der Landwehren

4.) k.k. und k. ung. Landsturm
(In Bosnien und der Herzegovina besteht kein Landsturm; an deren Stelle gelangen Formationen der 2. und 3. Reserve zur Aufstellung)

Das gemeinsame Heer und die Landwehren sind Formationen der ersten Linie.

 

B) Bestimmung

1.) gemeinsame Wehrmacht
Zur Verteidigung der Monarchie gegen äußere Feinde und zur 'Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren

2.) k.k. und k. ung. Landwehr
Zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und zur Inneren Verteidigung, im Frieden auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren

3.) Ersatzreserve
Zur Deckung des Kriegsstandes des gemeinsamen Heeres und der Landwehr
Unter besonderen Verhältnissen kann die Ersatzreserve auch im Frieden zur aktiven Dienstleistung einberufen werden.

4.) k.k. und k. ung. Landsturm
Zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und der Landwehren

 

C) Ergänzung

1.) gemeinsame Wehrmacht
     a) Durch die Stellung (Haupt- und Nachstellung)
     b) durch die Einreihung der nach Absolvierung von Militär- Erziehungs- und Bildungsanstalten
         als Offiziere oder Offiziersaspiranten Assentierten
     c) durch freiwilligen Eintritt
     d) ausnahmsweise durch Überstellung freiwillig sich meldender Gagisten (Offiziers- und
         Beamtenaspiranten) und Mannschaft der beiden Landwehren.

2.) k.k. und k. ung. Landwehr
     a) Durch die Stellung (Haupt und Nachstellung)
     b) nach Bedarf durch Übersetzung von Reservemännern und Ersatzreservisten
         des gemeinsamen Heeres
     c) durch Einreihung der nach Absolvierung von Militär- Erziehungs- und Bildungsanstalten
         als Offiziere oder Offiziersaspiranten Assentierten
     d) durch freiwilligen Eintritt
     e) ausnahmsweise durch Überstellung freiwillig sich meldender Gagisten (Offiziers- und
         Beamtenaspiranten) und Mannschaft der gemeinsamen Wehrmacht

3.) Ersatzreserve
     a) Durch Kandidaten des geistlichen Standes
     b) durch ausgeweihte Priester, bzw. Professoren mit geistlichem Charakter (werden in
         die Evidenz der Ersatzreserve der betreffenden Landwehr übersetzt)
     c) durch Besitzer ererbter Landwirtschaften
     d) durch Familienerhalter
     e) durch Überzählige (taugliche, welche nach Deckung des jährl. Rekrutenbedarfes aus
         Gründen der Familienerhaltung ausgewählt wurden

4.) k.k. und k. ung. Landsturm
     a) Durch die 19-, 20- und 21jährigen vor der Heranziehung zur Stellung, dann durch
         die Zurückgestellten der I. und II. Altersklasse
     b) durch die im Wege der Stellung, Überprüfung oder Superarbitrierung als waffen-
         unfähig klassifizierten
     c) durch die nach Vollstreckung der regelmäßigen Dienstpflicht bei der gemeinsamen
         Wehrmacht und den beiden Landwehren in den Landsturm Übertretenden.

 

 

II. Wehrpflicht und Dienstpflicht

Die  Wehrpflicht ist eine allgemeine und muss von jedem wehrpflichtigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden. Wer zur persönlichen Erfüllung seiner Wehrpflicht nicht die physische Eignung besitzt, ist zur Zahlung einer entsprechenden Steuer - Militärtaxe - verpflichtet.

Die Wehrpflicht umfasst:

a) die Stellungspflicht - Verpflichtung behufs Entscheidung  über die Wehrfähigkeit vor einer
     Stellungskommission zu erscheinen; Die Stellungspflicht dauert 3 Jahre - beginnend mit
    1. Jänner jenes Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr
    vollendet und endet bei regelmäßiger Erfüllung derselben mit 31. Dezember jenes Jahres,
    in dem er das 23. Lebensjahr vollstreckt;

b) die Dienstpflicht - Pflicht zum Militärdienste im gemeinsamen Heere oder Kriegsmarine
    oder in der Landwehr (in Bosnien-Herzegovina überdies in der 2. und 3. Reserve);

c) die Landsturmpflicht - der selben unterliegen alle wehrfähigen Staatsbürger vom vollendeten
     19. bis 42. Lebensjahre, die weder dem gemeinsamen Heere, Kriegsmarine, noch der
     Landwehr angehören. In Bosnien-Herzegovina tritt an Stelle der Landsturmpflicht die Dienst-
     pflicht in der 2. und 3. Reserve.

 

 

Die regelmäßige Dienstpflicht dauert:

 

a) Im gemeinsamen Heer und der Landwehr

 

im Präsenz-
dienst

in der Reserve
(in B-H. 1. Reserve)

in der Seewehr

Gesamt

Jahre

im Allgemeinen

2

10

 

12

bei der Kavallerie und reitenden Artillerie

3

7

 

10

bei Einjährig-Freiwilligen

1

11

 

12

bei sonstigen Freiwilligen

3

7

 

10

Bei Formationen mit 2-jähriger Präsenzdienstzeit für eine dem vorgeschriebenen Stand an Unteroffizieren entsprechende Mannschaftszahl

3

7

 

10

b) Bei den in die Ersatzreserve Eingeteilten

12 Jahre

c) In der Kriegsmarine

im Allgemeinen

4

5

3

12

bei Einjährig-Freiwilligen

1

11

 

12

bei Zweijährig-Freiwilligen

2

10

 

12

bei sonstigen Freiwilligen

4

5

3

12

Landsturmpflicht dauert vom vollendeten 19. bis inkl. 42. Lebensjahr, und zwar im I. Aufgebot vom 19. bis inkl. 37. Lebensjahr, im II. Aufgebot vom 38. bis zum 42. Lebensjahr.


Anmerkungen:

1.) Eine Verlängerung der Dienstpflicht tritt ein:

a) bei den aus Mil.-Erz.- u. Bildungsanstalten ausgemusterten Offizieren (Fähnrichen) für jedes
     auf einem ganzen (od. halben) Freiplatze in diesen Anstalten zugebrachtes Jahr um 1 (od.1/2)
     Präsenzjahr; die Präsenzdienstpflicht darf jedoch 10 Jahre nicht überschreiten.

b) Wegen Vereitlung der Stellung oder Überprüfung durch Ausbleiben; wegen Stellungsflucht; wegen
     Selbstbeschädigung; wegen Desertion: um 1 Präsenzjahr als Folge der Verurteilung dieser
     Vergehen (Verbrechen).

c) Bei mehr als 3 Monate betragenden Freiheitsstrafen während des Präsenzdienstes, um die
     versäumte Präsenzdienstzeit

2.) Absolventen von 6 Klassen einer Mittelschule oder einer Schule, die für bestimmte Berufszweige
     eine abgeschlossene Bildung vermittelt können zu einem dritten Präsenzjahre  nicht verpflichtet
     werden

3.) Die den Präsenzdienst freiwillig fortsetzenden Unteroffiziere sowie die freiwillig Eingetretenen
     sind hiebei eingerechnet.

4.) Die Ersatzreserve wird durch 10 (früher 8) Wochen militärisch ausgebildet
     (erste militärische Ausbildung)

5.) Wenn es besondere Verhältnisse erfordern, kann die Mannschaft des 1. Jahrganges der
     Reserve und die drei jüngsten Jahrgänge der Ersatzreserve auch im Frieden zur ausnahms-
     weisen aktiven Dienstleistung herangezogen werden. Zur teilweisen oder vollen Ergänzung
     der Wehrmacht auf den Kriegsstand sowie im Mobilisierungsfalle können die Reserven und
     Ersatz reserven nur auf Befehl Seiner Majestät einberufen, beziehungsweise rückbehalten
     werden.

6.) Bei 3-jähriger Präsenzdienstzeit entfallen die letzten 2, bei 4-jähriger Präsenzdienstzeit
     der Kriegsmarine die letzten 5 Landsturmjahre

 

 

III. Stellungspflicht, Stellung und Assentierung

Die Stellungspflicht dauert 3 Jahre - beginnt mit 1. Jänner jenes Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet und endet mit 31. Dezember jenes Jahres, in dem er das 23. Lebensjahr vollstreckt. Wehrpflichtige, welche der Stellungspflicht im stellungspflichtigen Alter nicht nachgekommen sind, oder ihre Assentierung absichtlich vereitelt haben, bleiben bis zum 36. Lebensjahre stellungspflichtig.

Die Vorarbeiten zur Durchführung der Stellung umfassen im allgemeinen die Ermittlung der im folgenden Jahre zur Stellung berufenen Wehrpflichtigen, und zwar auf Grund der durch die Matrikelführer im Einvernehmen mit den Gemeindevorstehern und den politischen Behörden verfassten Matrikelauszüge über alle 19 jährigen Wehrpflichtigen (Landsturmpflichtigen).

Hiezu gehören:

1.) die Verfassung der Verzeichnisse über die Stellungspflichtigen, welche gleichfalls von den Matrickelführern, Gemeindevorstehern und politischen Behörden gemeinsam verfasst werden (im November - Dezember); nach Überprüfung dieser Verzeichnisse bei den politischen Behörden werden dieselben in den Gemeindeämtern durch 8 Tage zur freien Einsicht aufgelegt bzw. öffentlich kundgemacht.

2.) Die öffentliche Vornahme der Losung für alle Stellungspflichtigen der I. Altersklasse bei den politischen Behörden. Die gezogene Nummer gilt für die ganze Stellungspflicht und bestimmt lediglich die Reihenfolge der Verzeichnung der Stellungspflichtigen in den Stellungslisten

3.) Die Anfertigung der Stellungslisten (auf Grund der vorgenommenen Losung) nach welchen die Wehrpflichtigen bei der Stellung vorgerufen werden.

 

Die Stellung zerfällt in die Hauptstellung (alljährlich in der Regel zwischen 1. März und 30. April) bei welcher grundsätzlich die Stellungspflicht zu erfüllen ist, und in die Nachstellung (nach Bedarf für jene, welche bei der Hauptstellung nicht erschienen sind). Die Hauptstellung wird durch die ambulante Stellungskommission vorgenommen, deren Anzahl in jedem Ergänzungsbezirk nach Bedarf festgesetzt wird.

 

Die Stellungskommission hat folgende Zusammensetzung:

1. Vorsitzender:

in Österreich:

der Vorstand der politischen Bezirksbehörde oder sein Stellvertreter, in autonomen Städten der Bürgermeister

in Ungarn:

der erste Beamte der Jurisdiktion oder sein Stellvertreter

in Bosnien-Herzegovina:

der Bezirksvorsteher oder ein von der Landesverwaltung bestimmter Stellvertreter

 

2. Mitglieder

a) von der bewaffneten Macht

b) vom Zivile

von gemeinsamen Heere (Kriegsmarine): 1 Stabsoffizier (oder Hauptmann) und ein Oberoffizier
 

in Österreich:
von der politischen Bezirksbehörde 1 Beamter und 1 Bezirks- oder Stadtarzt, ferner 2 Mitglieder der Bezirksvertretung, wo solche nicht bestehen 2 Mitglieder der Gemeindevertretung des Stellungsortes als Zeugen.

von der Landwehr:
1 Stabsoffizier (oder Hauptmann), in Ungarn überdies noch 1 Oberoffizier

in Ungarn:
von der Jurisdinktion der Bezirksbeamte des Stellungsbezirkes und der Komitats- (Stadt-) Physikus, ferner 2 Vertrauensmänner des Stellungsortes als Zeugen.

ferner mindestens 1 Militärarzt des gemeinsamen Heeres und der Landwehr

Die Stabsoffiziere des Heeres und der Landwehr fungieren abwechselnd als assentierende militärische Vertreter

in Bosnien-Herzegovina:
von der politischen Bezirksbehörde 1 Beamter des Bezirksamtes und 1 Amtsarzt, ferner 2 vom Bezirksrat entsendete Vertrauensmänner als Zeugen

 

Die Klassifikation der Stellungspflichtigen und Beschlüsse der Stellungskommission über die Tauglichkeit wird wie folgt vorgenommen:

Lautet das Gutachten des untersuchenden Militärarztes auf:

So lautet der Beschluss des assentierenden militärischen Vertreters auf:

Tauglich

Assentieren

Tauglich zu Hilfsdiensten

für Hilfsdienste als *1 assentieren

derzeit untauglich

Zurückstellen (nur bei I. und II. Altersklasse; dieselben werden bei der nächsten Stellung erneut vorgeführt)

Zum Waffen- und Hilfsdienste untauglich

Waffenunfähig (d.h. zu Landsturmdiensten - ohne Waffe - noch geeignet)

Zu jedem Dienst untauglich

Löschen (d.h. zu jeder Dienstleistung im Kriege ungeeignet)

*1: Für Hilfsdienste kommen in Betracht: Schreiber, Zeichner, Buchbinder, Chauffeure, Elektriker, Mechaniker, Riemer, Sattler, Schneider und sonstige seltene Professionisten oder zu Ordonanz- Magazinsdiensten etc. geeignete Personen.

Gegen den Beschluss des assentierenden militärischen Vertreters auf assentieren steht keinem Kommissionsmitglied eine Einsprache zu.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem assentierenden militärischen Vertreter und dem untersuchenden Militärärzte wird der Stellungspflichtige zur Überprüfung durch eine gemischte Kommission (Überprüfungskommission) bestimmt.

Täglich am Schlusse der Stellung werden den Assentierten die Kriegsartikel I und V verlesen, worauf deren Beeidigung und Belehrung über ihre Verpflichtungen im uneingeschränkten Verhältnis vorgenommen wird. Ferner erhalten sie zu ihrer Legitimation einen Widmungsschein.

Die Überprüfungskommision ist eine aus Militärpersonen und politischen Staatsbeamten der Ergänzungsbehörden Kommission 2. Instanz, welche meist in den Sitzen der Korpskommanden oder größerer Garnisonen fallweise zusammentritt und in besonderen Fällen über die Wehrpflicht der betreffenden Stellungspflichtigen zu entscheiden hat.

Widmung und Einteilung der Assentierten erfolgt im Allgemeinen erst später, bis die Ergebnisse der Stellung bekannt sind (meist im August). Die nach Bosnien und der Herzegovina heimatzuständigen Assentierten werden Grundsätzlich nur beim gemeinsamen Heer und der Kriegsmarine eingeteilt.

Die Einreihung erfolgt für alle vom 01. Jänner bis 1. Oktober Assentierten erst mit 1. Oktober des Stellungsjahres. Die nach dem 1. Oktober Assentierten, alle Freiwilligen (auf 3 Jahre) werden mit dem Tag der Assentierung eingereiht.

Der Präsenzdienst wird grundsätzlich am Einreihungstage angetreten.

 

 

IV. Begünstigungen in der Erfüllung der Dienstpflicht

Es bestehen folgende Begünstigungen aus Rücksicht auf:

1. Religion
Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgenossenschaft) werden in die Ersatzreserve eingeteilt und sind im Frieden wie im Kriege von jedem Präsenzdienst, von der ersten militärischen Ausbildung, von den Waffenübungen und Kontrollversammlungen enthoben. Ausgeweihte Priester können im Kriegsfalle zum Seelsorgedienst bei der bewaffneten Macht herangezogen werden.

2. Volksbildung
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche mit Erfolg eine 6-klassige Mittelschule, oder eine Schule, die für einen gewerblichen, künstlerischen, technischen, kaufmännischen, nautischen, land- und forstwirtschaftlichen Berufszweig eine abgeschlossene Bildung vermittelt, absolviert haben, können zu einem dritten Präsenzdienstjahre nicht verpflichtet werden.

Bei Rekruten, die in Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden, ist ein Präsenzdienstaufschub bis zum 24. Lebensjahre gestattet.

3. Volkswirtschaft
Die Besitzer ererbter Landwirtschaften werden - wenn sie die Bewirtschaftung persönlich besorgen und das Grunderträgnis der Wirtschaft zur Erhaltung von einer Familie von 5 Personen ausreicht, ohne das 4-fache eines solchen Ertrages zu überschreiten - in die Ersatzreserve eingeteilt bzw. übersetzt

4. Familienverhältnisse
Familienerhalter (einziger Sohn, Enkel, Bruder, Halbbruder, Schwiegersohn) von deren Begünstigung die Erhaltung erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern, Geschwister bzw. Schwiegereltern abhängt, wenn sie diese Verbindlichkeiten tatsächlich erfüllen, werden in die Ersatzreserve eingeteilt bzw. übersetzt.

Überdies wird derjenige als Familienerhalter angesehen, dessen Bruder, übrige Brüder oder Halbbruder bzw. Schwager im aktiven Militärdienste stehen, den Präsenzdienst als Unteroffizier freiwillig fortsetzen, jünger als 19 Jahre oder erwerbsunfähig sind.

 

 

V. Freiwilliger Eintritt

A) Einjährig-Freiwillige

Bedingungen für den Einjährig-Freiwilligendienst


Die Begünstigung als Einjährig-Freiwilliger den Präsensdienst abzuleisten steht nachfolgenden Wehrpflichtigen zu:

a) Absolventen eines Obergymnasiums oder einer Oberrealschule und sonstiger besonders bezeichneter mittlerer Lehranstalten (z.B. künstlerische, technische, gewerbliche, kaufmännische, nautische, forst- und landwirtschaftliche).
Mit Erfolg Mit Erfolg absolvierte 6 Klassen einer Mittelschule oder 2 Jahrgänge der vor erwähnten besonders bezeichneten Schulen begründen auch den Anspruch auf den einjährigen Präsenzdienst, wenn die betreffenden ''Studierenden noch eine Ergänzungsprüfung an einer Kadettenschule mit Erfolg ablegen.

b) Lehrern und Lehrkräften (an Volks- und Bürgerschulen, Lehrerbildungsanstalten etc.) sowie Absolventen von Lehrerbildungsanstalten. Diese Kategorie leistet den Präsenzdienst bei der Landwehr ab

c) Wehrpflichtigen, die auf dem Gebiete der Wissenschaft, Literatur, Technik, Kunst oder des Kunstgewerbes ganz besonders Hervorragendes geleistet haben.

Der Anspruch ist bis zum 1. Oktober des Assentjahres zu erbringen. Ein Aufschub des Präsenzdienstes ist im allgemeinen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zulässig.

Der Präsenzdienst ist in der Regel auf Staatskosten und nur über Bitte auf eigene kosten abzuleisten. Bei der Kavallerie, Reitenden Artillerie und Traintruppe grundsätzlich nur auf eigene Kosten

Die Wahl des Truppenkörpers ist in erster Linie den Freiwilligen auf eigene kosten freigestellt. Der Präsenzdienst wird vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres abgeleistet.

 

Einjährig Freiwillige leisten den Präsenzdienst ab:


1) im Frontdienste:
Einjährig Freiwillige die ihrer Gesamtindividualität, ihres erreichten Ausbildungsgrades und ihres Verhaltens nach zum Reserveoffizier (Fähnrich, Kadetten) voraussichtlich geeignet erscheinen frequentieren nach der ersten militärischen Ausbildung die Reserveoffiziersschulen. Wenn sie hierauf den theoretischen und praktischen Nachweis der Befähigung für die erwähnten Chargen erbracht haben, werden sie nach der am 30. September erfolgten Übersetzung in die Reserve zu Reserve-kadettaspiranten und später nach Bedarf zu Kadetten, Fähnrichen oder Leutnants in der Reserve befördert.
Einjährig-Freiwillige, die die Reserveoffiziersschule nicht absolviert bzw. den vorerwähnten Nachweis nicht erbracht haben, werden in entsprechenden Unteroffizierschargen am 30. September in die Reserve übersetzt.

2) im Fortifikationsdienste:
Dienen nach der ersten militärischen Ausbildung (im Frontdienste) über eigene Bitte bei Geniedirektionen (in Krakau oder Trient). nach entsprechend abgeleistetem Präsenzjahre werden sie zu Fortifikationsfähnrichen und nach Bedarf zu Fortifikationsleutnants in der Reserve ernannt.

3) als Mediziner:
Einjährig-Freiwillige-Mediziner dienen 3 Monate (1. Juli bis 30. September) im Frontdienste bei der Infanterie-(Jäger)truppe oder Kriegsmarine) und - nach Erlangung des Doktorgrades - 9 Monate als als "Einjährig-Freiwillige-Ärzte" (hievon 6 Monate in einem Garnisonsspital). Letztere können nach 6 Monaten zu Assistenzarzt-Stellvertretern und nach Ableistung des Präsenzdienstes zu Assistenzärzten in der Reserve befördert werden. Bei Nichteignung werden dieselben als Reserveunteroffiziere bei der Sanitätstruppe eingeteilt.

4) als Veterinäre:
Dienen nach Erlangung des tierärztlichen Diploms bei der Kavallerie, Feld- und Gebirgsartillerie oder Traintruppe. Bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden sie zu tierärztlichen Praktikanten und später zu Untertierärzten in der Reserve ernannt.

5) als Pharmazeuten:
Einjährig-Freiwillige-Pharmazeuten haben das Freiwilligenjahr erst als diplomierter Magister der Pharmacie bei einer Sanitätsabteilung (Militärapotheke) abzuleisten. Bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden Sie zu Medikamentenpraktikanten und später nach Bedarf zu Medikamentenakzessisten der Reserve ernannt.

6) im Militärverpflegs- und Baurechnungsdienst:
dienen nach der ersten Militärischen Ausbildung (im Frontdienste) über eigene Bitte bei Verpflegsmagazinen oder Militär-Bauabteilungen. Nach entsprechend abgeleistetem Präsenzjahre werden sie zu Verpflegsaspiranten bzw. Baurechnungspraktikanten und später nach Bedarf zu Verpflegs-(Baurechnungs-)Akzessisten in der Reserve ernannt.

7) in der Kriegsmarine:
Dienen nach Absolvierung einer nautischen oder gleichgestellten Schule und mindestens einer einjährigen Einschiffung außerhalb der Grenzen der kleinen Küstenfahrt; bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden sie zu Seekadetten in der Reserve ernannt.

 

 

B) Zweijährig-Freiwillige

Nur in der Kriegsmarine für jene Freiwilligen, welche Studien in der Maschinentechnik und Elektrotechnik an Hoch-, Gewerbe- oder ähnlichen Fachschulen mit Erfolg absolviert haben. Bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden dieselben nach dem 2-jährigen Präsensdienste zu Maschinenbau-(Elektro-)Eleven in der Reserve ernannt.

 

 

C) Sonstige Freiwillige

Im Heere und Landwehr auf 3 Jahre, in der Kriegsmarine auf 4 Jahre.
Bedingungen hiezu sind österr. oder ung. Staatsbürgerschaft bzw. bosn.-herz. Landeszugehörigkeit, die nötige geistige Eignung, ein Alter von mindestens 17 Jahren. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Vaters (Vormundes), Ausländer die Bewilligung Seine Majestät, sowie die Erlaubnis ihrer Regierungen. Wahl des Truppenkörpers freigestellt

 

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