W E H R G E S E T Z
für das Heer in der ö-u. Monarchie
I. Gliederung, Bestimmung und Ergänzung der bewaffneten Macht
II. Wehrpflicht und Dienstpflicht
III. Stellungspflicht, Stellung und Assentierung
IV. Begünstigungen in der Erfüllung der Wehrpflicht
V. Freiwilliger Eintritt
I. Gliederung, Bestimmung und Ergänzung der bewaffneten Macht
A) Gliederung
1.) gemeinsame Wehrmacht - besteht aus a) Heer b) Kriegsmarine
2.) k.k. und k. ung. Landwehr
3.) Ersatzreserve - als integrierender Bestandteil des gemeinsamen Heeres und der Landwehren
4.) k.k. und k. ung. Landsturm
(In Bosnien und der Herzegovina besteht kein Landsturm; an deren Stelle gelangen
Formationen der 2. und 3. Reserve zur Aufstellung)
Das gemeinsame Heer und die Landwehren sind Formationen der ersten Linie.
B) Bestimmung
1.) gemeinsame Wehrmacht
Zur Verteidigung der Monarchie gegen äußere Feinde und zur 'Aufrechterhaltung
der Ordnung und Sicherheit im Inneren
2.) k.k. und k. ung. Landwehr
Zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und zur Inneren Verteidigung, im
Frieden auch zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
3.) Ersatzreserve
Zur Deckung des Kriegsstandes des gemeinsamen Heeres und der Landwehr
Unter besonderen Verhältnissen kann die Ersatzreserve auch im Frieden zur
aktiven Dienstleistung einberufen werden.
4.) k.k. und k. ung. Landsturm
Zur Unterstützung der gemeinsamen Wehrmacht und der Landwehren
C) Ergänzung
1.) gemeinsame Wehrmacht
a) Durch die Stellung (Haupt- und Nachstellung)
b) durch die Einreihung der nach Absolvierung von
Militär- Erziehungs- und Bildungsanstalten
als Offiziere oder
Offiziersaspiranten Assentierten
c) durch freiwilligen Eintritt
d) ausnahmsweise durch Überstellung freiwillig sich
meldender Gagisten (Offiziers- und
Beamtenaspiranten) und
Mannschaft der beiden Landwehren.
2.) k.k. und k. ung. Landwehr
a) Durch die Stellung (Haupt und Nachstellung)
b) nach Bedarf durch Übersetzung von Reservemännern und
Ersatzreservisten
des gemeinsamen Heeres
c) durch Einreihung der nach Absolvierung von Militär-
Erziehungs- und Bildungsanstalten
als Offiziere oder
Offiziersaspiranten Assentierten
d) durch freiwilligen Eintritt
e) ausnahmsweise durch Überstellung freiwillig sich
meldender Gagisten (Offiziers- und
Beamtenaspiranten) und
Mannschaft der gemeinsamen Wehrmacht
3.) Ersatzreserve
a) Durch Kandidaten des geistlichen Standes
b) durch ausgeweihte Priester, bzw. Professoren mit
geistlichem Charakter (werden in
die Evidenz der Ersatzreserve
der betreffenden Landwehr übersetzt)
c) durch Besitzer ererbter Landwirtschaften
d) durch Familienerhalter
e) durch Überzählige (taugliche, welche nach Deckung
des jährl. Rekrutenbedarfes aus
Gründen der Familienerhaltung
ausgewählt wurden
4.) k.k. und k. ung. Landsturm
a) Durch die 19-, 20- und 21jährigen vor der
Heranziehung zur Stellung, dann durch
die Zurückgestellten der I. und
II. Altersklasse
b) durch die im Wege der Stellung, Überprüfung oder
Superarbitrierung als waffen-
unfähig klassifizierten
c) durch die nach Vollstreckung der regelmäßigen
Dienstpflicht bei der gemeinsamen
Wehrmacht und den beiden
Landwehren in den Landsturm Übertretenden.
II. Wehrpflicht und Dienstpflicht
Die Wehrpflicht ist eine allgemeine und muss von jedem wehrpflichtigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden. Wer zur persönlichen Erfüllung seiner Wehrpflicht nicht die physische Eignung besitzt, ist zur Zahlung einer entsprechenden Steuer - Militärtaxe - verpflichtet.
Die Wehrpflicht umfasst:
a) die Stellungspflicht - Verpflichtung behufs Entscheidung
über die Wehrfähigkeit vor einer
Stellungskommission zu erscheinen; Die Stellungspflicht
dauert 3 Jahre - beginnend mit
1. Jänner jenes Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige
das 21. Lebensjahr
vollendet und endet bei regelmäßiger Erfüllung derselben mit
31. Dezember jenes Jahres,
in dem er das 23. Lebensjahr vollstreckt;
b) die Dienstpflicht - Pflicht zum Militärdienste im
gemeinsamen Heere oder Kriegsmarine
oder in der Landwehr (in Bosnien-Herzegovina überdies in der
2. und 3. Reserve);
c) die Landsturmpflicht - der selben unterliegen alle
wehrfähigen Staatsbürger vom vollendeten
19. bis 42. Lebensjahre, die weder dem gemeinsamen
Heere, Kriegsmarine, noch der
Landwehr angehören. In Bosnien-Herzegovina tritt an
Stelle der Landsturmpflicht die Dienst-
pflicht in der 2. und 3. Reserve.
a) Im gemeinsamen Heer und der Landwehr |
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im Präsenz- |
in der Reserve |
in der Seewehr |
Gesamt |
Jahre |
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im Allgemeinen |
2 |
10 |
12 |
|
bei der Kavallerie und reitenden Artillerie |
3 |
7 |
10 |
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bei Einjährig-Freiwilligen |
1 |
11 |
12 |
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bei sonstigen Freiwilligen |
3 |
7 |
10 |
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Bei Formationen mit 2-jähriger Präsenzdienstzeit für eine dem vorgeschriebenen Stand an Unteroffizieren entsprechende Mannschaftszahl |
3 |
7 |
10 |
|
b) Bei den in die Ersatzreserve Eingeteilten |
12 Jahre |
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c) In der Kriegsmarine |
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im Allgemeinen |
4 |
5 |
3 |
12 |
bei Einjährig-Freiwilligen |
1 |
11 |
12 |
|
bei Zweijährig-Freiwilligen |
2 |
10 |
12 |
|
bei sonstigen Freiwilligen |
4 |
5 |
3 |
12 |
Landsturmpflicht dauert vom vollendeten 19. bis inkl. 42. Lebensjahr, und zwar im I. Aufgebot vom 19. bis inkl. 37. Lebensjahr, im II. Aufgebot vom 38. bis zum 42. Lebensjahr. |
||||
1.) Eine Verlängerung der Dienstpflicht tritt ein:
b) Wegen Vereitlung der Stellung oder Überprüfung durch Ausbleiben;
wegen Stellungsflucht; wegen
c) Bei mehr als 3 Monate betragenden Freiheitsstrafen während des
Präsenzdienstes, um die
2.) Absolventen von 6 Klassen einer Mittelschule oder einer Schule,
die für bestimmte Berufszweige
3.) Die den Präsenzdienst freiwillig fortsetzenden Unteroffiziere
sowie die freiwillig Eingetretenen
4.) Die Ersatzreserve wird durch 10 (früher 8) Wochen militärisch
ausgebildet
5.) Wenn es besondere Verhältnisse erfordern, kann die Mannschaft
des 1. Jahrganges der
6.) Bei 3-jähriger Präsenzdienstzeit
entfallen die letzten 2, bei 4-jähriger Präsenzdienstzeit |
III. Stellungspflicht, Stellung und Assentierung
Die Stellungspflicht dauert 3 Jahre - beginnt mit 1. Jänner jenes Jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet und endet mit 31. Dezember jenes Jahres, in dem er das 23. Lebensjahr vollstreckt. Wehrpflichtige, welche der Stellungspflicht im stellungspflichtigen Alter nicht nachgekommen sind, oder ihre Assentierung absichtlich vereitelt haben, bleiben bis zum 36. Lebensjahre stellungspflichtig.
Die Vorarbeiten zur Durchführung der Stellung umfassen im allgemeinen die Ermittlung der im folgenden Jahre zur Stellung berufenen Wehrpflichtigen, und zwar auf Grund der durch die Matrikelführer im Einvernehmen mit den Gemeindevorstehern und den politischen Behörden verfassten Matrikelauszüge über alle 19 jährigen Wehrpflichtigen (Landsturmpflichtigen).
Hiezu gehören:
1.) die Verfassung der Verzeichnisse über die Stellungspflichtigen, welche
gleichfalls von den Matrickelführern, Gemeindevorstehern und politischen
Behörden gemeinsam verfasst werden (im November - Dezember); nach Überprüfung
dieser Verzeichnisse bei den politischen Behörden werden dieselben in den
Gemeindeämtern durch 8 Tage zur freien Einsicht aufgelegt bzw. öffentlich
kundgemacht.
2.) Die öffentliche Vornahme der Losung für alle Stellungspflichtigen der I. Altersklasse bei den politischen Behörden. Die gezogene Nummer gilt für die ganze Stellungspflicht und bestimmt lediglich die Reihenfolge der Verzeichnung der Stellungspflichtigen in den Stellungslisten
3.) Die Anfertigung der Stellungslisten (auf Grund der vorgenommenen Losung) nach welchen die Wehrpflichtigen bei der Stellung vorgerufen werden.
Die Stellung zerfällt in die Hauptstellung (alljährlich in der Regel zwischen 1. März und 30. April) bei welcher grundsätzlich die Stellungspflicht zu erfüllen ist, und in die Nachstellung (nach Bedarf für jene, welche bei der Hauptstellung nicht erschienen sind). Die Hauptstellung wird durch die ambulante Stellungskommission vorgenommen, deren Anzahl in jedem Ergänzungsbezirk nach Bedarf festgesetzt wird.
Die Stellungskommission hat folgende Zusammensetzung:
1. Vorsitzender: | |
in Österreich: |
der Vorstand der politischen Bezirksbehörde oder sein Stellvertreter, in autonomen Städten der Bürgermeister |
in Ungarn: |
der erste Beamte der Jurisdiktion oder sein Stellvertreter |
in Bosnien-Herzegovina: |
der Bezirksvorsteher oder ein von der Landesverwaltung bestimmter Stellvertreter |
2. Mitglieder | |
a) von der bewaffneten Macht |
b) vom Zivile |
von gemeinsamen Heere (Kriegsmarine): 1
Stabsoffizier (oder Hauptmann) und ein Oberoffizier |
in Österreich: |
von der Landwehr: |
in Ungarn: |
ferner mindestens 1 Militärarzt des gemeinsamen Heeres und der
Landwehr |
in Bosnien-Herzegovina: |
Die Klassifikation der Stellungspflichtigen und Beschlüsse der Stellungskommission über die Tauglichkeit wird wie folgt vorgenommen:
Lautet das Gutachten des untersuchenden Militärarztes auf: |
So lautet der Beschluss des assentierenden militärischen Vertreters auf: |
Tauglich |
Assentieren |
Tauglich zu Hilfsdiensten |
für Hilfsdienste als *1 assentieren |
derzeit untauglich |
Zurückstellen (nur bei I. und II. Altersklasse; dieselben werden bei der nächsten Stellung erneut vorgeführt) |
Zum Waffen- und Hilfsdienste untauglich |
Waffenunfähig (d.h. zu Landsturmdiensten - ohne Waffe - noch geeignet) |
Zu jedem Dienst untauglich |
Löschen (d.h. zu jeder Dienstleistung im Kriege ungeeignet) |
*1: Für Hilfsdienste kommen in Betracht: Schreiber, Zeichner, Buchbinder, Chauffeure, Elektriker, Mechaniker, Riemer, Sattler, Schneider und sonstige seltene Professionisten oder zu Ordonanz- Magazinsdiensten etc. geeignete Personen. |
|
Gegen den Beschluss des assentierenden
militärischen Vertreters auf assentieren steht keinem
Kommissionsmitglied eine Einsprache zu. |
Täglich am Schlusse der Stellung werden den Assentierten die Kriegsartikel I und V verlesen, worauf deren Beeidigung und Belehrung über ihre Verpflichtungen im uneingeschränkten Verhältnis vorgenommen wird. Ferner erhalten sie zu ihrer Legitimation einen Widmungsschein.
Die Überprüfungskommision ist eine aus Militärpersonen und politischen Staatsbeamten der Ergänzungsbehörden Kommission 2. Instanz, welche meist in den Sitzen der Korpskommanden oder größerer Garnisonen fallweise zusammentritt und in besonderen Fällen über die Wehrpflicht der betreffenden Stellungspflichtigen zu entscheiden hat.
Widmung und Einteilung der Assentierten erfolgt im Allgemeinen erst später, bis die Ergebnisse der Stellung bekannt sind (meist im August). Die nach Bosnien und der Herzegovina heimatzuständigen Assentierten werden Grundsätzlich nur beim gemeinsamen Heer und der Kriegsmarine eingeteilt.
Die Einreihung erfolgt für alle vom 01. Jänner bis 1. Oktober Assentierten erst mit 1. Oktober des Stellungsjahres. Die nach dem 1. Oktober Assentierten, alle Freiwilligen (auf 3 Jahre) werden mit dem Tag der Assentierung eingereiht.
Der Präsenzdienst wird grundsätzlich am Einreihungstage angetreten.
IV. Begünstigungen in der Erfüllung der Dienstpflicht
Es bestehen folgende Begünstigungen aus Rücksicht auf:
1. Religion
Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche
(Religionsgenossenschaft) werden in die Ersatzreserve eingeteilt und sind im
Frieden wie im Kriege von jedem Präsenzdienst, von der ersten militärischen
Ausbildung, von den Waffenübungen und Kontrollversammlungen enthoben.
Ausgeweihte Priester können im Kriegsfalle zum Seelsorgedienst bei der
bewaffneten Macht herangezogen werden.
2. Volksbildung
Diejenigen Dienstpflichtigen, welche mit Erfolg eine 6-klassige
Mittelschule, oder eine Schule, die für einen gewerblichen, künstlerischen,
technischen, kaufmännischen, nautischen, land- und forstwirtschaftlichen
Berufszweig eine abgeschlossene Bildung vermittelt, absolviert haben, können zu
einem dritten Präsenzdienstjahre nicht verpflichtet werden.
Bei Rekruten, die in Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden, ist ein Präsenzdienstaufschub bis zum 24. Lebensjahre gestattet.
3. Volkswirtschaft
Die Besitzer ererbter Landwirtschaften werden - wenn sie die Bewirtschaftung
persönlich besorgen und das Grunderträgnis der Wirtschaft zur Erhaltung von
einer Familie von 5 Personen ausreicht, ohne das 4-fache eines solchen Ertrages
zu überschreiten - in die Ersatzreserve eingeteilt bzw. übersetzt
4. Familienverhältnisse
Familienerhalter (einziger Sohn, Enkel, Bruder,
Halbbruder, Schwiegersohn) von deren Begünstigung die Erhaltung erwerbsunfähiger
Eltern, Großeltern, Geschwister bzw. Schwiegereltern abhängt, wenn sie diese
Verbindlichkeiten tatsächlich erfüllen, werden in die Ersatzreserve eingeteilt
bzw. übersetzt.
Überdies wird derjenige als Familienerhalter angesehen, dessen Bruder, übrige Brüder oder Halbbruder bzw. Schwager im aktiven Militärdienste stehen, den Präsenzdienst als Unteroffizier freiwillig fortsetzen, jünger als 19 Jahre oder erwerbsunfähig sind.
V. Freiwilliger Eintritt
A) Einjährig-Freiwillige
Bedingungen für den Einjährig-Freiwilligendienst |
a) Absolventen eines Obergymnasiums oder
einer Oberrealschule und sonstiger besonders bezeichneter mittlerer
Lehranstalten (z.B. künstlerische, technische, gewerbliche,
kaufmännische, nautische, forst- und landwirtschaftliche). b) Lehrern und Lehrkräften (an Volks- und Bürgerschulen, Lehrerbildungsanstalten etc.) sowie Absolventen von Lehrerbildungsanstalten. Diese Kategorie leistet den Präsenzdienst bei der Landwehr ab c) Wehrpflichtigen, die auf dem Gebiete der Wissenschaft, Literatur, Technik, Kunst oder des Kunstgewerbes ganz besonders Hervorragendes geleistet haben. Der Anspruch ist bis zum 1. Oktober des Assentjahres zu erbringen. Ein Aufschub des Präsenzdienstes ist im allgemeinen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zulässig. Der Präsenzdienst ist in der Regel auf Staatskosten und nur über Bitte auf eigene kosten abzuleisten. Bei der Kavallerie, Reitenden Artillerie und Traintruppe grundsätzlich nur auf eigene Kosten Die Wahl des Truppenkörpers ist in erster Linie den Freiwilligen auf eigene kosten freigestellt. Der Präsenzdienst wird vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres abgeleistet. |
Einjährig Freiwillige leisten den Präsenzdienst ab: |
2) im Fortifikationsdienste:
3) als Mediziner:
4) als Veterinäre:
5) als Pharmazeuten:
6) im Militärverpflegs- und
Baurechnungsdienst:
7) in der Kriegsmarine: |
B) Zweijährig-Freiwillige
Nur in der Kriegsmarine für jene Freiwilligen, welche Studien in der Maschinentechnik und Elektrotechnik an Hoch-, Gewerbe- oder ähnlichen Fachschulen mit Erfolg absolviert haben. Bei Nachweis der entsprechenden Befähigung werden dieselben nach dem 2-jährigen Präsensdienste zu Maschinenbau-(Elektro-)Eleven in der Reserve ernannt.
C) Sonstige Freiwillige
Im Heere und Landwehr auf 3 Jahre,
in der Kriegsmarine auf 4 Jahre.
Bedingungen hiezu sind österr. oder ung. Staatsbürgerschaft bzw. bosn.-herz.
Landeszugehörigkeit, die nötige geistige Eignung, ein Alter von mindestens 17
Jahren. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Vaters (Vormundes), Ausländer
die Bewilligung Seine Majestät, sowie die Erlaubnis ihrer Regierungen. Wahl des
Truppenkörpers freigestellt
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